Einige Fragen dürfen rechtlich während eines Vorstellungsgesprächs nicht gestellt werden. Diese Fragen werden unzulässige Fragen genannt. Über diesen Themenbereich sollten Sie gut informiert sein.
Hintergrund ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das dafür sorgt, dass niemand in unserer Gesellschaft benachteiligt wird (z.B. Behinderte oder Schwangere). Dementsprechend wäre es unzulässig, einen Bewerber oder eine Bewerberin nach einem eventuellen Kinderwunsch zu befragen.
Das Gesetz hat das Ziel „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ (Paragraph 1, AGG).
Die Frage nach gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen kann in bestimmten Branchen zulässig sein, wenn das für den Beruf relevant ist.
Bewirbt sich jemand auf die Stelle als PilotIn, darf also nach Krankheiten wie Epilepsie gefragt werden, da dies für die erfolgreiche Ausübung des Berufs ein wichtiger Faktor ist.
Sind Sie jedoch grundlos mit unzulässigen Frage konfrontiert, blocken Sie diese einfach mit den Worten “Brauche ich nicht zu beantworten” ab, ansonsten kann unter Umständen das Gespräch eskalieren. Klüger ist es jedoch, die Frage mit einer freundlichen Bemerkung bezüglich der Relevanz zu umgehen, oder Sie antworten dezent ausweichend (“Eine Familie könnte ich mir generell vorstellen, aber nicht in nächster Zeit.”).
Wenn die Frage gesetzlich nicht zulässig ist, dürfen sie auf die jeweilige Fragen sogar bewusst falsch antworten. Damit soll verhindert werden, dass sich Bewerbende unter Druck gesetzt fühlen, wenn die Frage doch gestellt wird. Dadurch, dass Bewerbende hierbei falsche Angaben machen dürfen, wird die Frage für die InterviewerInnen nicht mehr auswertbar und ist damit ein Mechanismus, um sie aus Bewerbungsgesprächen zu verbannen.
Natürlich bezieht sich dieser gesetzliche Schutz nur auf unzulässige Fragen im Bewerbungsgespräch. Unzulässige Themen sind beispielsweise die Religionszugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Zugehörigkeit zu Vereinen und Behinderungen.
Es kann hier aber im Einzelfall auch Ausnahmen geben, wie das Beispiel oben zeigt. Auch darf beispielsweise eine kirchlich getragene Institution nach der Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft fragen.
Ansonsten darf während des Gesprächs natürlich nicht gelogen werden. Eine Lüge kann zur Auflösung Ihres Arbeitsvertrags führen. Daher konsultieren Sie im Zweifelsfall unbedingt eine Rechtsvertretung, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Frage unzulässig ist.